BDSG
Verweise
in § 53 BDSG

BDSG  
Bundesdatenschutzgesetz

Spezialisierungen

Informations-, Medien- & Datenschutzrecht

Mit Datenverarbeitung befasste Personen dürfen personenbezogene Daten nicht unbefugt verarbeiten (Datengeheimnis). Sie sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach der Beendigung ihrer Tätigkeit fort.
Quelle: BMJ
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