BDSG
Verweise
in § 52 BDSG

BDSG  
Bundesdatenschutzgesetz

Spezialisierungen

Informations-, Medien- & Datenschutzrecht

Jede einem Verantwortlichen oder einem Auftragsverarbeiter unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, darf diese Daten ausschließlich auf Weisung des Verantwortlichen verarbeiten, es sei denn, dass sie nach einer Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet ist.
Quelle: BMJ
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