BBiG
Verweise
in § 75b BBiG

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Arbeits- & Dienstvertragsrecht

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten bei der Feststellung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit am Maßstab eines anerkannten Ausbildungsberufs nach § 1 Absatz 6 entsprechend.
Quelle: BMJ
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