Verweise
in § 75b BBiG
BBiG
Berufsbildungsgesetz
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten bei der Feststellung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit am Maßstab eines anerkannten Ausbildungsberufs nach § 1 Absatz 6 entsprechend.
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Dokumente
zu Arbeits- & Dienstvertragsrecht
Notizen
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