BBiG
Verweise
in § 72 BBiG

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Berufsbildungsgesetz

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Arbeits- & Dienstvertragsrecht

Das zuständige Fachministerium kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für Berufsbereiche, die durch § 71 nicht geregelt sind, die zuständige Stelle bestimmen.
Quelle: BMJ
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