Verweise
in § 64 BBiG
BBiG
Berufsbildungsgesetz
Behinderte Menschen (§ 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) sollen in anerkannten Ausbildungsberufen ausgebildet werden.
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Dokumente
zu Arbeits- & Dienstvertragsrecht
Notizen
zu § 64 BBiG
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