BBiG Berufsbildungsgesetz
BBiG
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Arbeits- & Dienstvertragsrecht
Eine Vereinbarung, die zuungunsten Auszubildender von den Vorschriften dieses Teils des Gesetzes abweicht, ist nichtig.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Arbeits- & Dienstvertragsrecht
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zu § 25 BBiG
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