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Verweise
in § 24 BBiG

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Arbeits- & Dienstvertragsrecht

Werden Auszubildende im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.
Quelle: BMJ
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