Verweise
in § 104 BBiG
BBiG
Berufsbildungsgesetz
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die nach diesem Gesetz den nach Landesrecht zuständigen Behörden übertragenen Zuständigkeiten nach den §§ 27, 30, 32, 33 und 70 auf zuständige Stellen zu übertragen.
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Dokumente
zu Arbeits- & Dienstvertragsrecht
Notizen
zu § 104 BBiG
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