BBhV Bundesbeihilfeverordnung
BBhV
Bundesbeihilfeverordnung
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Beamtenrecht
(1) Aufwendungen für implantologische Leistungen nach Abschnitt K der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte und alle damit in Zusammenhang stehenden weiteren Aufwendungen nach der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte und der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte sind beihilfefähig bei
- 1.
- größeren Kiefer- oder Gesichtsdefekten, die ihre Ursache haben in
- a)
- Tumoroperationen,
- b)
- Entzündungen des Kiefers,
- c)
- Operationen infolge großer Zysten,
- d)
- Operationen infolge von Osteopathien, sofern keine Kontraindikation für eine Implantatversorgung vorliegt,
- e)
- angeborenen Fehlbildungen des Kiefers, Lippen-Kiefer-Gaumen-Spalten, ektodermalen Dysplasien oder
- f)
- Unfällen,
- 2.
- dauerhaft bestehender extremer Xerostomie, insbesondere bei einer Tumorbehandlung,
- 3.
- generalisierter genetischer Nichtanlage von Zähnen oder
- 4.
- nicht willentlich beeinflussbaren muskulären Fehlfunktionen im Mund- und Gesichtsbereich.
(2) Liegt keiner der in Absatz 1 genannten Fälle vor, sind die Aufwendungen für implantologische Leistungen nach Abschnitt K der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte zu 50 Prozent beihilfefähig.
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