BBhV Bundesbeihilfeverordnung
BBhV
Bundesbeihilfeverordnung
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Beamtenrecht
Aufwendungen für ambulante ärztliche Untersuchungen und Behandlungen sind nach Maßgabe des § 6 in Krankheitsfällen grundsätzlich beihilfefähig. Die Vorschriften des Kapitels 4 bleiben unberührt.
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Schemata
zu Beamtenrecht
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