BBG
Verweise
in § 74 BBG

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Bundesbeamtengesetz

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Beamtenrecht

Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident oder die von ihr oder ihm bestimmte Stelle erlässt die Bestimmungen über Dienstkleidung, die bei Wahrnehmung des Amtes üblich oder erforderlich ist.
Quelle: BMJ
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