BBG Bundesbeamtengesetz
BBG
Bundesbeamtengesetz
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Beamtenrecht
Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident oder die von ihr oder ihm bestimmte Stelle erlässt die Bestimmungen über Dienstkleidung, die bei Wahrnehmung des Amtes üblich oder erforderlich ist.
Quelle: BMJ
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