BBG
Verweise
in § 73 BBG

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Bundesbeamtengesetz

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Beamtenrecht

Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es dringend erfordern, kann die Beamtin oder der Beamte angewiesen werden, sich während der dienstfreien Zeit in erreichbarer Nähe des Dienstortes aufzuhalten.
Quelle: BMJ
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