BBG
Verweise
in § 19 BBG

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Bundesbeamtengesetz

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Beamtenrecht

Der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm bestimmter unabhängiger Ausschuss stellt fest, wer die Befähigung für eine Laufbahn ohne die vorgeschriebene Vorbildung durch Lebens- und Berufserfahrung erworben hat.
Quelle: BMJ
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