BBG
Verweise
in § 145 BBG

BBG  
Bundesbeamtengesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Beamtenrecht

(1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
(2) Die zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium des Innern und für Heimat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
Quelle: BMJ
Import:
Hier liegen deine und Notizen
Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Beamtenrecht
Notizen
zu § 145 BBG
Keine Notizen vorhanden.