Verweise
in § 10 BBesG
BBesG
Bundesbesoldungsgesetz
Erhält ein Beamter, Richter oder Soldat Sachbezüge, so werden diese unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes mit einem angemessenen Betrag auf die Besoldung angerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Quelle: BMJ
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