BBesG
Verweise
in § 10 BBesG

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Bundesbesoldungsgesetz

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Beamtenrecht

Erhält ein Beamter, Richter oder Soldat Sachbezüge, so werden diese unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes mit einem angemessenen Betrag auf die Besoldung angerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Quelle: BMJ
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