BayWG Bayerisches Wassergesetz
BayWG
Bayerisches Wassergesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Energie- & Umweltrecht
(1)
Die Nutzungsgebühr und die Zinsen nach Art. 95 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 werden von der Behörde festgesetzt, die für die Zulassung der gebührenpflichtigen Nutzung zuständig ist.
(2)
Wird der Gebührenbescheid gleichzeitig mit dem Erlaubnis- oder Bewilligungsbescheid erlassen, so soll er mit diesem verbunden werden.
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Schemata
zu Energie- & Umweltrecht
Notizen
zu Art. 76 BayWG
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