BayWaldG
Verweise
in Art. 42 BayWaldG

BayWaldG  
Bayerisches Waldgesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Energie- & Umweltrecht

(1)
1Für Anträge nach diesem Gesetz ist Textform erforderlich. 2Die Forstbehörde kann Ergänzung um die für die Beurteilung erforderlichen Angaben oder Unterlagen verlangen.
(2)
Zu Anträgen nach Art. 9, 16 und 17 holt die untere Forstbehörde eine fachgutachtliche Stellungnahme der Kreisverwaltungsbehörde ein.
(3)
Antragsberechtigt ist, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, der Waldbesitzer oder der Eigentümer der Aufforstungsfläche.
Quelle: BAY
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