BayWaldG
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Verweise
in Art. 41 BayWaldG

BayWaldG  

Bayerisches Waldgesetz

(1)
1Kommt der Waldbesitzer den ihm nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen nicht nach, so kann die untere Forstbehörde die erforderlichen Maßnahmen unter Androhung der Vollstreckung anordnen. 2Bewirtschaftungs- und Schutzmaßnahmen nach Art. 14 Abs. 1 dürfen dem Waldbesitzer nur auferlegt werden, soweit sie von ihm unter wirtschaftlich vertretbaren und zumutbaren Bedingungen durchgeführt werden können. 3Andernfalls kann die untere Forstbehörde die erforderlichen Maßnahmen selbst durchführen. 4Der Waldbesitzer hat die Durchführung zu dulden.
(2)
1Ordnet die untere Forstbehörde eine Ersatzvornahme an, so beauftragt sie geeignete Dritte, insbesondere land- und forstwirtschaftliche Betriebe oder deren Zusammenschlüsse mit der Durchführung. 2 Art. 4 BayNatSchG bleibt unberührt.
(3)
Abs. 2 gilt sinngemäß für die Durchführung von zu duldenden Maßnahmen.
Quelle: BAY
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