BayWaldG
Inhaltsverzeichnis öffnen
Verweise
in Art. 40 BayWaldG

BayWaldG  

Bayerisches Waldgesetz

(1)
Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus ist zuständig für
  • 1.
    den Vollzug des § 18 Abs. 1, §§ 19, 20, 22 Abs. 2 Nr. 4, § 23 Abs. 1 und 2, § 31 Abs. 2, § 32 Abs. 2, § 34 Abs. 1, § 36 Abs. 2, §§ 38, 39 Abs. 2 und 3 des Bundeswaldgesetzes (BWaldG),
  • 2.
    die Förderung der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse auf Grund des § 41 BWaldG.
(2)
Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus wird ermächtigt, Zuständigkeiten nach Abs. 1 Nr. 1 durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete Behörden zu übertragen.
Quelle: BAY
Import:
Hier liegen deine Dokumente und Notizen
Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Energie- & Umweltrecht
Notizen
zu Art. 40 BayWaldG
Keine Notizen vorhanden.