BayWaldG Bayerisches Waldgesetz
BayWaldG
Bayerisches Waldgesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Energie- & Umweltrecht
(1)
Forstbehörden im Sinn dieses Gesetzes sind:
- 1.das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus als oberste Forstbehörde,
- 2.die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten als untere Forstbehörden.
(2)
Für die forstfachliche Leitung der unteren Forstbehörden ist die Große Forstliche Staatsprüfung notwendig.
Quelle: BAY
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Schemata
zu Energie- & Umweltrecht
Notizen
zu Art. 27 BayWaldG
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