BayWaldG
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Verweise
in Art. 27 BayWaldG

BayWaldG  

Bayerisches Waldgesetz

(1)
Forstbehörden im Sinn dieses Gesetzes sind:
  • 1.
    das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus als oberste Forstbehörde,
  • 2.
    die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten als untere Forstbehörden.
(2)
Für die forstfachliche Leitung der unteren Forstbehörden ist die Große Forstliche Staatsprüfung notwendig.
Quelle: BAY
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