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Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz

Für Vollstreckungen nach § 66 Abs. 2 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch und nach § 200 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes ist Vollstreckungsbehörde im Sinn des § 4 VwVG das nach Art. 25 zuständige Finanzamt.
Quelle: BAY
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