[Bay]VwZVG
Verweise
in Art. 28 [Bay]VwZVG
[Bay]VwZVG
Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz
(1)
1Ist zu Unrecht vollstreckt worden, weil kein vollstreckbarer Verwaltungsakt vorlag oder weil er ganz oder teilweise aufgehoben wurde oder weil die Geldforderung nach Erlaß des zu vollstreckenden Verwaltungsakts erloschen ist oder gestundet wurde oder das Zwangsverfahren gegen den nicht durchgeführt werden durfte, gegen den es gerichtet war, so ist der zu Unrecht gezahlte Betrag zu erstatten. 2Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben unberührt.
(2)
Über den Erstattungsanspruch entscheidet die Anordnungsbehörde.
Quelle: BAY
Import:
- Hier liegen deine Dokumente und Notizen
- Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Allgemeines Verwaltungsrecht
Notizen
zu Art. 28 [Bay]VwZVG
Keine Notizen vorhanden.