BayVwVfG
Verweise
in Art. 88 BayVwVfG

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Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrecht

Allgemeines Verwaltungsrecht

Für Ausschüsse, Beiräte und andere kollegiale Einrichtungen (Ausschüsse) gelten, wenn sie in einem Verwaltungsverfahren tätig werden, die Art. 89 bis 93, soweit Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmen.
Quelle: BAY
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