BayVwVfG
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in Art. 88 BayVwVfG

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Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz

Für Ausschüsse, Beiräte und andere kollegiale Einrichtungen (Ausschüsse) gelten, wenn sie in einem Verwaltungsverfahren tätig werden, die Art. 89 bis 93, soweit Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmen.
Quelle: BAY
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