BayVwVfG
Verweise
in Art. 88 BayVwVfG
BayVwVfG
Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz
Für Ausschüsse, Beiräte und andere kollegiale Einrichtungen (Ausschüsse) gelten, wenn sie in einem Verwaltungsverfahren tätig werden, die Art. 89 bis 93, soweit Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmen.
Quelle: BAY
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