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in Art. 87 BayVwVfG

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Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz

1Die Behörden haben bei ihrer Verwaltungstätigkeit zu berücksichtigen, dass der ehrenamtliche Einsatz für das Gemeinwohl zu fördern ist. 2Das gilt insbesondere für eine einfache, zweckmäßige und zügige Durchführung von Verwaltungsverfahren sowie bei der Ausübung von Ermessen.
Quelle: BAY
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