BayVwVfG
Verweise
in Art. 11 BayVwVfG

BayVwVfG  
Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrecht

Allgemeines Verwaltungsrecht

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind
  • 1.
    natürliche und juristische Personen,
  • 2.
    Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
  • 3.
    Behörden.
Quelle: BAY
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