BayVwVfG
Verweise
in Art. 11 BayVwVfG
BayVwVfG
Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz
Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind
- 1.natürliche und juristische Personen,
- 2.Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
- 3.Behörden.
Quelle: BAY
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Dokumente
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