BayVwVfG
Verweise
in Art. 10 BayVwVfG
BayVwVfG
Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz
1Das Verwaltungsverfahren ist an bestimmte Formen nicht gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen. 2Es ist einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen.
Quelle: BAY
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