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in Art. 35 [Bay]VfGHG

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Gesetz über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof

Ist gegen den Angeklagten wegen einer mit dem Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof zusammenhängenden Handlung ein Strafverfahren anhängig, so kann der Verfassungsgerichtshof die Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens aussetzen.
Quelle: BAY
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