[Bay]VfGHG
Verweise
in Art. 34 [Bay]VfGHG
[Bay]VfGHG
Gesetz über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof
1Gegen mehrere Mitglieder der Staatsregierung kann gemeinschaftlich Anklage erhoben werden. 2Der Verfassungsgerichtshof kann durch Beschluß die Verfahren gegen Mitglieder der Staatsregierung auch nachträglich verbinden oder ein verbundenes Verfahren trennen.
Quelle: BAY
Import:
- Hier liegen deine Dokumente und Notizen
- Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Notizen
zu Art. 34 [Bay]VfGHG
Keine Notizen vorhanden.