[Bay]VfGHG
Verweise
in Art. 18 [Bay]VfGHG
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Gesetz über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof
1Gerichte und Behörden haben dem Verfassungsgerichtshof Rechts- und Amtshilfe zu leisten und ihm insbesondere die von ihm verlangten Akten und Urkunden vorzulegen. 2 § 99 Abs. 1 und 2 Sätze 1 und 2 VwGO finden entsprechende Anwendung.
Quelle: BAY
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zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
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