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in Art. 22 BayVersG

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Bayerisches Versammlungsgesetz

1Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Art. 20 oder eine Ordnungswidrigkeit nach Art. 21 Abs. 1 Nrn. 6, 8 oder 9 oder Abs. 2 Nr. 4 bezieht, können eingezogen werden. 2 § 74a StGB und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.
Quelle: BAY
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