BayVersG
Verweise
in Art. 21 BayVersG

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Bayerisches Versammlungsgesetz

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Polizei- & Ordnungsrecht

(1)
Mit Geldbuße bis zu dreitausend Euro kann belegt werden, wer
  • 1.
    als Leiter entgegen Art. 4 Abs. 3 Satz 1 Polizeibeamten keinen Zugang oder keinen angemessenen Platz einräumt,
  • 2.
    entgegen Art. 7 Nr. 1 eine Uniform, ein Uniformteil oder ein gleichartiges Kleidungsstück trägt,
  • 3.
    entgegen Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Pressevertreter ausschließt,
  • 4.
    als Veranstalter Personen als Leiter der Versammlung einsetzt, die von der zuständigen Behörde nach Art. 10 Abs. 3 Satz 2 oder Art. 13 Abs. 5 abgelehnt wurden,
  • 5.
    als Veranstalter Ordner einsetzt, die von der zuständigen Behörde nach Art. 10 Abs. 4 Satz 2 oder nach Art. 13 Abs. 6 Satz 2 abgelehnt wurden,
  • 6.
    einer vollziehbaren Anordnung nach Art. 12 Abs. 1 oder 2 Satz 1, Art. 15 Abs. 1, 2 oder 4 oder einer gerichtlichen Beschränkung zuwiderhandelt,
  • 7.
    als Veranstalter oder als Leiter eine Versammlung unter freiem Himmel ohne Anzeige nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 durchführt, ohne dass die Voraussetzungen nach Art. 13 Abs. 4 vorliegen,
  • 8.
    entgegen Art. 16 Abs. 2 Nr. 2 einen einschlägigen Gegenstand mit sich führt, oder
  • 9.
    entgegen Art. 18 Satz 1 an einer dort genannten Versammlung teilnimmt.
(2)
Mit Geldbuße bis zu fünfhundert Euro kann belegt werden, wer
  • 1.
    als Leiter Ordner einsetzt, die anders gekennzeichnet sind, als es nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2 zulässig ist,
  • 2.
    entgegen Art. 5 Abs. 2 die Versammlung nicht unverzüglich verlässt,
  • 3.
    entgegen Art. 5 Abs. 3 sich nicht unverzüglich entfernt,
  • 4.
    trotz wiederholter Zurechtweisung durch den Leiter oder einen Ordner fortfährt, entgegen Art. 8 Abs. 1 eine Versammlung zu stören,
  • 5.
    als Veranstalter entgegen Art. 10 Abs. 3 Satz 1 persönliche Daten nicht oder nicht richtig mitteilt oder
  • 6.
    entgegen Art. 13 Abs. 2 Satz 2 eine Mitteilung nicht macht.
Quelle: BAY
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