BayVersG
Verweise
in Art. 18 BayVersG
BayVersG
Bayerisches Versammlungsgesetz
1Versammlungen unter freiem Himmel sind innerhalb des befriedeten Bezirks verboten. 2Ebenso ist es verboten, zu Versammlungen nach Satz 1 aufzufordern.
Quelle: BAY
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