BayVersG Bayerisches Versammlungsgesetz
BayVersG
Bayerisches Versammlungsgesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes VerwaltungsrechtOrdnungsrecht
Polizei- & Ordnungsrecht
1Versammlungen unter freiem Himmel sind innerhalb des befriedeten Bezirks verboten. 2Ebenso ist es verboten, zu Versammlungen nach Satz 1 aufzufordern.
Quelle: BAY
Import:
- Hier liegen deine Schemata und Notizen
- Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Polizei- & Ordnungsrecht
Notizen
zu Art. 18 BayVersG
Keine Notizen vorhanden.