BayUVollzG
Verweise
in Art. 34 BayUVollzG

BayUVollzG  
Bayerisches Untersuchungshaftvollzugsgesetz

Strafrecht

Strafprozessrecht

(1)
Bei jungen Untersuchungsgefangenen wird die Untersuchungshaft nach Möglichkeit in einer besonderen Abteilung einer Jugendstrafvollzugsanstalt oder einer Anstalt für den Vollzug von Freiheitsstrafe vollzogen.
(2)
1 Art. 5 bleibt unberührt. 2Im Übrigen darf von einer getrennten Unterbringung nach Abs. 1 aus den in Art. 5 Abs. 1 Sätzen 4 und 5, Abs. 2 Satz 2 genannten Gründen nur abgewichen werden, wenn eine Vollzugsgestaltung nach Art. 30 Abs. 1 gewährleistet bleibt und die jungen Untersuchungsgefangenen vor schädlichen Einflüssen geschützt werden.
Quelle: BAY
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