BayUVollzG
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Verweise
in Art. 33 BayUVollzG

BayUVollzG  

Bayerisches Untersuchungshaftvollzugsgesetz

(1)
Schulpflichtige junge Untersuchungsgefangene nehmen in der Anstalt am allgemein- oder berufsbildenden Unterricht in Anlehnung an die für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften teil, soweit die räumlichen und organisatorischen Verhältnisse der Anstalt dies zulassen.
(2)
1Junge Untersuchungsgefangene sind nach den Vorgaben der Anstalt zur Teilnahme an schulischen und beruflichen Maßnahmen oder zu arbeitstherapeutischer oder sonstiger Beschäftigung verpflichtet, soweit sie dazu körperlich und geistig in der Lage sind. 2 Art. 40 Abs. 2 und 3 BayStVollzG gilt entsprechend.
(3)
Junge Untersuchungsgefangene, die nicht an Maßnahmen nach Abs. 2 teilnehmen, sind aus erzieherischen Gründen zur Arbeit verpflichtet, soweit sie dazu körperlich und geistig in der Lage sind.
(4)
1 Art. 149 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Art. 46 Abs. 3 BayStVollzG über das Arbeitsentgelt und die Ausbildungsbeihilfe sowie die Bayerische Strafvollzugsvergütungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend. 2Vier Siebtel des Arbeitsentgelts oder der Ausbildungsbeihilfe sind wie Überbrückungsgeld nach Art. 150 Nr. 2 BayStVollzG in Verbindung mit Art. 51 BayStVollzG zu behandeln.
(5)
1Für die in Abs. 1 bis 3 geregelten Maßnahmen gilt Art. 138 Abs. 1 BayStVollzG entsprechend. 2 Art. 11 Abs. 3 bleibt unberührt.
Quelle: BAY
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