BaySvVollzG
Inhaltsverzeichnis öffnen
Verweise
in Art. 95 BaySvVollzG

BaySvVollzG  

Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz

(1)
1Die im Vollzug der Sicherungsverwahrung eingesetzten Therapien und sonstige Behandlungsmaßnahmen sind in Zusammenarbeit mit der Forschung und dem kriminologischen Dienst auf ihre Wirksamkeit wissenschaftlich zu überprüfen. 2Auf Grundlage der gewonnenen Erkenntnisse sind Konzepte für den Einsatz vollzuglicher Maßnahmen zu entwickeln und fortzuschreiben.
(2)
Art. 197 Abs. 4a BayStVollzG gilt entsprechend.
Quelle: BAY
Import:
Hier liegen deine Dokumente und Notizen
Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Strafprozessrecht
Notizen
zu Art. 95 BaySvVollzG
Keine Notizen vorhanden.