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in Art. 94 BaySvVollzG

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Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz

Die Aufsichtsbehörde regelt in dem Vollstreckungsplan für den Freistaat Bayern die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Justizvollzugsanstalten für den Vollzug der Sicherungsverwahrung nach allgemeinen Merkmalen.
Quelle: BAY
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