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Verweise
in Art. 72 BaySvVollzG

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Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz

(1)
1Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt kann die Anstaltsleitung allgemein oder im Einzelfall Maßnahmen anordnen, die geeignet sind, den Missbrauch von Suchtmitteln festzustellen. 2Diese Maßnahmen dürfen nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sein.
(2)
Wird Suchtmittelmissbrauch festgestellt, können die Kosten der Maßnahme den Sicherungsverwahrten auferlegt werden.
Quelle: BAY
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