BaySvVollzG
Verweise
in Art. 71 BaySvVollzG

BaySvVollzG  
Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz

Strafrecht

Strafprozessrecht

(1)
Zur Sicherung des Vollzugs, zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder zur Identitätsfeststellung sind mit Kenntnis der Sicherungsverwahrten zulässig:
  • 1.
    die Aufnahme von Lichtbildern,
  • 2.
    die Feststellung äußerlicher körperlicher Merkmale,
  • 3.
    Messungen,
  • 4.
    die Erfassung biometrischer Merkmale von Fingern, Händen, Gesicht und Stimme.
(2)
1Die hierbei gewonnenen Unterlagen oder Daten werden zu den Personalakten genommen oder in personenbezogenen Dateien gespeichert. 2Sie können auch in kriminalpolizeilichen Sammlungen verwahrt werden. 3Die nach Abs. 1 erhobenen Daten dürfen nur für die in Abs. 1, Art. 73 Abs. 2 und Art. 96 in Verbindung mit Art. 197 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayStVollzG genannten Zwecke verarbeitet werden. 4 Art. 201 Abs. 4 Satz 2 BayStVollzG bleibt unberührt.
Quelle: BAY
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