BaySvVollzG
Inhaltsverzeichnis öffnen
Verweise
in Art. 66 BaySvVollzG

BaySvVollzG  

Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz

(1)
1Frühere Sicherungsverwahrte können auf ihren Antrag vorübergehend in einer Anstalt verbleiben oder wiederaufgenommen werden, wenn die Eingliederung gefährdet ist. 2Der Verbleib und die Aufnahme sind jederzeit widerruflich.
(2)
1Gegen verbliebene oder aufgenommene Personen dürfen Maßnahmen des Vollzugs nicht mit unmittelbarem Zwang durchgesetzt werden. 2 Art. 77 in Verbindung mit Art. 101 Abs. 2 und 3 BayStVollzG bleiben unberührt.
(3)
1Bei Widerruf ihres Antrags sind die verbliebenen oder aufgenommenen Personen unverzüglich zu entlassen. 2Ein Widerruf des Antrags darf nicht zur Unzeit erfolgen.
Quelle: BAY
Import:
Hier liegen deine documents und Notizen
Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Strafprozessrecht
Notizen
zu Art. 66 BaySvVollzG
Keine Notizen vorhanden.