BaySvVollzG
Verweise
in Art. 66 BaySvVollzG

BaySvVollzG  
Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz

Strafrecht

Strafprozessrecht

(1)
1Frühere Sicherungsverwahrte können auf ihren Antrag vorübergehend in einer Anstalt verbleiben oder wiederaufgenommen werden, wenn die Eingliederung gefährdet ist. 2Der Verbleib und die Aufnahme sind jederzeit widerruflich.
(2)
1Gegen verbliebene oder aufgenommene Personen dürfen Maßnahmen des Vollzugs nicht mit unmittelbarem Zwang durchgesetzt werden. 2 Art. 77 in Verbindung mit Art. 101 Abs. 2 und 3 BayStVollzG bleiben unberührt.
(3)
1Bei Widerruf ihres Antrags sind die verbliebenen oder aufgenommenen Personen unverzüglich zu entlassen. 2Ein Widerruf des Antrags darf nicht zur Unzeit erfolgen.
Quelle: BAY
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