BaySvVollzG Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz
BaySvVollzG
Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz
Strafrecht
Strafprozessrecht
(1)
Das Verantwortungsbewusstsein der Sicherungsverwahrten für ein geordnetes Zusammenleben in der Anstalt ist zu wecken und zu fördern.
(2)
Die Pflichten und Beschränkungen, die den Sicherungsverwahrten zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt auferlegt werden, sind so zu wählen, dass sie in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Zweck stehen und die Sicherungsverwahrten nicht mehr und nicht länger als notwendig beeinträchtigen.
Quelle: BAY
Import:
- Hier liegen deine Schemata und Notizen
- Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Strafprozessrecht
Notizen
zu Art. 67 BaySvVollzG
Keine Notizen vorhanden.