BaySvVollzG
Verweise
in Art. 61 BaySvVollzG
BaySvVollzG
Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz
(1)
Die Sicherungsverwahrten werden in dem Bemühen unterstützt, ihre Rechte und Pflichten wahrzunehmen, insbesondere das Wahlrecht auszuüben, sowie für Unterhaltsberechtigte zu sorgen.
(2)
1Die Einsicht der Sicherungsverwahrten in ihre Verantwortung für die Tat, insbesondere für die beim Opfer verschuldeten Tatfolgen, soll geweckt werden. 2Die Sicherungsverwahrten sind anzuhalten, den durch die Straftat verursachten Schaden zu regeln. 3Die Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs ist in geeigneten Fällen anzustreben.
Quelle: BAY
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