BaySvVollzG
Verweise
in Art. 60 BaySvVollzG
BaySvVollzG
Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz
(1)
Bei der Aufnahme wird den Sicherungsverwahrten geholfen, insbesondere die notwendigen Maßnahmen für hilfsbedürftige Angehörige zu veranlassen und ihre Habe außerhalb der Anstalt sicherzustellen.
(2)
Die Sicherungsverwahrten sind über die Aufrechterhaltung einer Sozialversicherung zu beraten.
Quelle: BAY
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