BaySvVollzG Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz
BaySvVollzG
Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz
Strafrecht
Strafprozessrecht
(1)
Bei der Aufnahme wird den Sicherungsverwahrten geholfen, insbesondere die notwendigen Maßnahmen für hilfsbedürftige Angehörige zu veranlassen und ihre Habe außerhalb der Anstalt sicherzustellen.
(2)
Die Sicherungsverwahrten sind über die Aufrechterhaltung einer Sozialversicherung zu beraten.
Quelle: BAY
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Schemata
zu Strafprozessrecht
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zu Art. 60 BaySvVollzG
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