BaySvVollzG
Inhaltsverzeichnis öffnen
Verweise
in Art. 53 BaySvVollzG

BaySvVollzG  

Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz

(1)
1Eigene Hörfunk- und Fernsehgeräte werden unter den Voraussetzungen des Art. 52 zugelassen. 2Die Betriebskosten können den Sicherungsverwahrten auferlegt werden.
(2)
Der Hörfunk- und Fernsehempfang kann vorübergehend ausgesetzt oder einzelnen Sicherungsverwahrten untersagt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt unerlässlich ist.
Quelle: BAY
Import:
Hier liegen deine Dokumente und Notizen
Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Strafprozessrecht
Notizen
zu Art. 53 BaySvVollzG
Keine Notizen vorhanden.