BaySvVollzG
Verweise
in Art. 52 BaySvVollzG
BaySvVollzG
Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz
(1)
Sicherungsverwahrte dürfen Zeitungen und Zeitschriften in angemessenem Umfang durch Vermittlung der Anstalt beziehen.
(2)
1Ausgeschlossen sind Zeitungen und Zeitschriften, deren Verbreitung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist. 2Einzelne Ausgaben oder Teile von Zeitungen oder Zeitschriften können den Sicherungsverwahrten vorenthalten werden, wenn sie das Erreichen der Vollzugsziele oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erheblich gefährden würden.
Quelle: BAY
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