BaySvVollzG
Verweise
in Art. 50 BaySvVollzG
BaySvVollzG
Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz
(1)
Art. 58 bis 68 BayStVollzG über die Gesundheitsfürsorge gelten entsprechend, soweit Zweck und Eigenart der Sicherungsverwahrung nicht entgegenstehen.
(2)
Art. 82 bis 85 BayStVollzG über den Frauenstrafvollzug gelten entsprechend, soweit Zweck und Eigenart der Sicherungsverwahrung nicht entgegenstehen.
Quelle: BAY
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