BaySvVollzG
Verweise
in Art. 41 BaySvVollzG
BaySvVollzG
Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz
(1)
Sicherungsverwahrte dürfen von ihrer Vergütung drei Siebtel monatlich (Hausgeld) für den Einkauf (Art. 20) oder anderweitig verwenden.
(2)
Für Sicherungsverwahrte, die in einem freien Beschäftigungsverhältnis stehen (Art. 35 Abs. 1) oder denen gestattet ist, sich selbst zu beschäftigen (Art. 35 Abs. 2), wird aus ihren Bezügen ein angemessenes Hausgeld festgesetzt.
Quelle: BAY
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