BaySvVollzG
Verweise
in Art. 40 BaySvVollzG
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Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz
Bei Aufnahme in den Vollzug der Sicherungsverwahrung werden vorhandene Gelder aus vorangegangenen Freiheitsentziehungen entsprechend Art. 41 bis 45 gutgeschrieben.
Quelle: BAY
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