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in Art. 36 BaySvVollzG

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Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz

Sicherungsverwahrte sind verpflichtet, eine ihnen aus behandlerischen Gründen zugewiesene, angemessene Arbeit oder arbeitstherapeutische Beschäftigung im Sinn des Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 auszuüben, soweit sie dazu körperlich und geistig in der Lage sind.
Quelle: BAY
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