BaySvVollzG
Verweise
in Art. 35 BaySvVollzG
BaySvVollzG
Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz
(1)
1Sicherungsverwahrten soll gestattet werden, einer Beschäftigung auf der Grundlage eines freien Beschäftigungsverhältnisses außerhalb der Anstalt nachzugehen, wenn dies im Rahmen des Vollzugsplans nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 dem Ziel dient, Fähigkeiten für eine Erwerbstätigkeit nach der Entlassung zu vermitteln, zu erhalten oder zu fördern. 2 Art. 54 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 sowie Art. 56 und 57 bleiben unberührt.
(2)
Sicherungsverwahrten soll gestattet werden, sich selbst zu beschäftigen, soweit nicht die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt entgegensteht oder das Erreichen der Vollzugsziele gefährdet wird.
(3)
Die Anstalt kann verlangen, dass ihr das Entgelt zur Gutschrift für die Sicherungsverwahrten überwiesen wird.
Quelle: BAY
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