BaySvVollzG
Verweise
in Art. 28 BaySvVollzG

BaySvVollzG  
Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz

Strafrecht

Strafprozessrecht

(1)
Sicherungsverwahrte haben Absendung und Empfang ihrer Schreiben durch die Anstalt vermitteln zu lassen, soweit nichts anderes gestattet ist.
(2)
Eingehende und ausgehende Schreiben sind unverzüglich weiterzuleiten.
(3)
Sicherungsverwahrte haben eingehende Schreiben unverschlossen zu verwahren, sofern nichts anderes gestattet wird; sie können sie verschlossen zur Habe geben.
Quelle: BAY
Import:
Hier liegen deine Schemata und Notizen
Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Strafprozessrecht
Notizen
zu Art. 28 BaySvVollzG
Keine Notizen vorhanden.